Psychiatrisches Fachwörterbuch: PsychKG
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PsychKG: Psychisch-Kranken-Gesetz
PsychKGs sind Sondergesetze, die für Menschen gelten, die von anderen Menschen als "psychisch krank" erklärt werden. Die PsychKGs werden auf der Ebene der Bundesländer erlassen.
UN-Behindertenkonvention und Menschenrechte
In der UN-Konvention über die Rechte von Personen mit Behinderungen steht:
Artikel 12 -- Gleiche Anerkennung vor dem Recht
(2) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen. Artikel 14 -- Freiheit und Sicherheit der Person
(1) Die Vertragsstaaten gewährleisten,
a) dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit genießen;
b) dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen die Freiheit nicht rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird, dass jede Freiheitsentziehung im Einklang mit dem Gesetz erfolgt und dass das Vorliegen einer Behinderung in keinem Fall eine Freiheitsentziehung rechtfertigt.
Im PsychKG von Berlin steht:
§ 1 -- Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt
1. Hilfen für psychisch Kranke, soweit sie geeignet sind, eine Unterbringung zu vermeiden,
2. die Unterbringung
a) von psychisch Kranken nach diesem Gesetz,
b) von psychisch Kranken, die nach § 63 Abs. 1, § 64 des Strafgesetzbuches sowie § 7 des Jugendgerichtsgesetzes untergebracht sind.
(2) Psychisch Kranke im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die an einer Psychose, einer psychischen Störung, die in ihren Auswirkungen einer Psychose gleichkommt, oder einer mit dem Verlust der Selbstkontrolle einhergehenden Abhängigkeit von Suchtstoffen leiden und bei denen ohne Behandlung keine Aussicht auf Heilung oder Besserung besteht.§ 8 -- Voraussetzungen der Unterbringung
(1) Psychisch Kranke können nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a gegen oder ohne ihren Willen nur untergebracht werden, wenn und solange sie durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten ihr Leben, ernsthaft ihre Gesundheit oder besonders bedeutende Rechtsgüter anderer in erheblichem Maße gefährden und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Die fehlende Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, rechtfertigt für sich allein keine Unterbringung.
(2) Eine Unterbringung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a darf nicht angeordnet oder muss wieder aufgehoben werden, wenn eine Unterbringung nach § 1 Nr. 2 Buchstabe b oder nach § 81 oder § 126 a StPO angeordnet worden ist.
Damit wird festgelegt, dass als "psychisch krank" erklärte Menschen auch dann eingesperrt werden dürfen, wenn sie gegen kein Gesetz verstoßen haben.
Wird jemand als "psychisch krank" erklärt, so erhält diese Person einen anderen Rechtsstatus als andere Personen. Die "Gleiche Anerkennung vor dem Recht" geht flöten. Dies erkennt man daran, dass gesetzlich nicht zum Beispiel festlegt ist: Jede Person, die ernsthaft ihre Gesundheit oder besonders bedeutende Rechtsgüter anderer in erheblichem Maße gefährdet, darf eingesperrt werden, wenn es nicht anders geht.
Die Formulierung im PsychKG verdeckt, dass es eigentlich um eine Einschränkung der Rechte als "psychisch krank" erklärter Menschen geht, indem es heißt: gegen oder ohne ihren Willen nur untergebracht werden, wenn ... Doch das nur in diesem Satz kann man streichen, ohne dass sich der Inhalt ändert. Ohne Inhaltsänderung könnte man anstatt nur auch setzen: zusätzlich zu anderen gesetzlichen Gründen gegen oder ohne ihren Willen untergebracht werden, wenn ...
Siehe auch
Siehe auch
- Wikipedia: Psychisch-Kranken-Gesetz
- Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener e.V.
- Übersicht Psychiatrisches Fachwörterbuch
Bitte beachten Sie den Hinweis zu Gesundheitsthemen.

