Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht

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Vorsorgevollmacht

Seit dem 1.3.2005 können alle BürgerInnen der Bundesrepublik Deutschland Vorsorgevollmachten ins Zentrale Vorsorgeregister eintragen. Ob sich auch NichtbürgerInnen der Bundesrepublik Deutschland eintragen dürfen, wird auf den Internetseiten des Zentralen Vorsorgeregisters nicht vermeldet, und konnte ich auch anderweitig nicht herausfinden. Sicherlich nicht eintragen dürfen sich Menschen unter 18, da für sie die Menschenrechte nur teilweise gelten.

Durch die Eintragung kann man die Bestellung nicht gewünschter Personen als BetreuerInnen vermeiden. Von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden sind die Betreuungs- und die Patientenverfügung.

Das Zentrale Vorsorgeregister wird im gesetzlichen Auftrag (§§ 78 a ff. BNotO) und unter Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Justiz von der Bundesnotarkammer geführt und von Vormunschaftsgerichten tatsächlich verwendet.

Die Eintragung in das Zentrale Vorsorgeregister kann man hier online vornehmen. Sie kostet Geld. Den Betrag erfährt man, nachdem man sich die Mühe gemacht hat, das Online-Formular auszufüllen, oder die Anleitung zum Datenformular für Privatpersonen (Formular „P“) zu durchstöbern.

Zur Zeit (November 2006) kostet der Online-Antrag 15,50 €. Bei Lastschriftverfahren 13 €. Für jede weitere Bevollmächtigte fallen 2,50 € an.

Achtung: Spätere Änderungen kosten ebenfalls Geld und erfordern die Beibringung der Eintragungsbestätigung unter Angabe der mitgeteilten Register- und Buchungsnummer. Außerdem ist das Löschen eines Eintrags irgendwie unklar:

Wenn Sie Ihre Vorsorgevollmacht widerrufen wollen, müssen Sie dies gegenüber Ihrem Bevollmächtigten kundtun und eine ausgehändigte Vollmachtsurkunde zurückverlangen. Die Mitteilung eines Widerrufs gegenüber dem Zentralen Vorsorgeregister ist zwar zweckmäßig. Zur Beseitigung der Bevollmächtigung ist die Mitteilung aber weder erforderlich noch ausreichend. (Anleitung zum Datenformular für Privatpersonen (Formular „P“))

Wenn und Aber von Vorsorgevollmachten

René Talbot, Mitglied des Bundesverbands Psychiatrie-Erfahrener in einem Interview der Gewerkschaftszeitung "Direkte Aktion" (DA) November/Dezember 2006:

Die zur Zeit einzig wirklich empfehlenswerte Methode ist, sich mit einer Vorsorgevollmacht (Vo-Vo) gegen psychiatrische Gewaltmaßnahmen abzusichern. Leider ist dieses Schlupfloch mit einigen Wenn und Aber verbunden, wenn es wasserdicht sein soll. So muss es z.B. eine bedingte Vo-Vo sein, die dann aber sofort in Kraft ist, wenn psychiatrische Zwangsmaßnahmen auch nur angedroht werden. Das Original der Vollmacht muss sich in Händen der Bevollmächtigten befinden, die dann auch sofort und entschlossen per Fax verbindliche Freilassungsanweisungen geben müssen. Um die Vo-Vo gerichtsfest zu machen, muss ein/e überwachungsbevollmächtigte/r RechtsanwältIn in der Vo-Vo festgeschrieben worden sein, denn nur dann kann das Gericht nicht mit Hilfe eines Überwachungsbetreuers die Vo-Vo und die Anweisungen des Bevollmächtigten zunichte machen. Außerdem ist die Vo-Vo wirkungslos, wenn man als Bevollmächtigte Personen auswählt, die bereitwillige Freunde der Psychiatrie sind, da diese Personen dann Gewaltmaßnahmen zustimmen, auch wenn sie sich dabei selber zu "besseren Vormünder" phantasieren. Alle Formulare und Muster, wie man sie ausfüllt, sind im Internet frei zugänglich (1). Inzwischen gibt es das Ganze auch als Rundum-Sorglos-Paket in professionalisierter Form mit Rechtsschutzgarantie (2).

Wenn man keine Vo-Vo hat, dann bleibt einem nur noch übrig, aus dem psychiatrischen Gefängnis abzuhauen, und sich dann irgendwie wie ein Illegaler über Wasser zu halten, da man keine Sozialhilfe bekommen kann, solange ein gerichtlicher Einsperrungs-Beschluss besteht. Dabei muss man sich allerdings ohne Auffälligkeiten in der Öffentlichkeit bewegen, weil man in keine Polizeikontrolle geraten darf. Auch hat man erheblich Schwierigkeiten, an Drogen zu kommen, wenn man damit - in aller Regel - in der Psychiatrie gewaltsam angefixt wurde und dann nicht so einfach alles Ratz Fatz absetzen kann. Abzuhauen ist also die wirklich “harte Tour”, die meiner Erfahrung nach auch nur klappt, wenn man wirklich gute Verbündete hat, die einem weiterhelfen und nicht wieder einweisen wollen, selbst wenn man mal nervig ist. Gute Tipps für die “harte Tour” gibt es in der Weglauffibel im Internet (3).


Patientenverfügung in Österreich

Mitteilung aus dem Werner-Fuß-Zentrum, Psychiatrie-Erfahrene e.V., 6.4.2006:


In Österreich hat sich etwas Wesentliches ereignet: seit dem 29.3.06 gibt es dort eine nahezu revolutionär zu nennende gesetzlich verankerte Patientenverfügung! (Ärzteblatt 29.3.06)

Zwar steht ein ganz merkwürdiger § 13 im Gesetz:
“§ 13. Der Patient kann durch eine Patientenverfügung die ihm allenfalls aufgrund besonderer Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten, sich einer Behandlung zu unterziehen, nicht einschränken.“
aber dabei handelt es sich laut glaubwürdiger Auskunft aus Österreich nur um Krankheiten, entsprechend § 2 Tuberkulose-Gesetz, § 2 Geschlechtskrankheiten-Gesetz und § 11 Abs 1 Suchtmittel-Gesetz.

Demzufolge kann man in Österreich nunmehr per rechtsverbindlicher Patientenverfügung JEDE psychiatrische Diagnose ohne ausdrückliches, schriftliches eigenes Einverständnis verunmöglichen (siehe z.B.: Muster Verfügung und Vereinbarung zur Vorsorgevollmacht nach § 1896 Abs. 2 BGB) und schon gibt es keine psychiatrische Verleumdung mehr durch eine legale Zwangsdiagnose und damit keine legale Zwangseinweisung und Zwangsbehandlung. Denn das österreichische Unterbringungsgesetz ermöglicht Zwangsbehandlung nur, wenn alle drei folgenden Bedingungen erfüllt sind:
  1. eine diagnostizierte "psychische Erkrankung" UND
  2. akute Selbst- oder Femdgefährdung UND
  3. fehlende anderer Behandlungsmöglichkeit (Subsidiarität)
Weil Bedingung 1) dann nicht mehr erfüllt werden kann, wird psychiatrische Zwangseinweisung und Zwangsbehandlung automatisch zu schwerkrimineller Körperverletzung und Freiheitsberaubung – Felix Austria!

Leider ist noch ein bischen viel Wasser im Wein:
  • Schlimmstenfalls kann man nach § 46. (1) Sicherheitspolizeigesetz zwar von der Polizei den Ärzten vorgeführt werden, aber die dürfen dann wegen der existierenden, rechtswirksamen Patientenverfügung nicht diagnostizieren. Dies muß man durch absolut eisernes Schweigen bei Ärzten, die sich nicht ans Gesetz halten und widerrechtlich diagnostizieren wollen, zusätzlich unterbinden. Für Zwangsbehandlung bietet das Sicherheitspolizeigesetz allerdings sowieso keine Rechtsgrundlage.
  • Wenn man schon einen gesetzlichen Vertreter hat, ist man bevormundet und kann keine wirksame Patientenverfügung mehr errichten. Anders sieht es aus, wenn man – zumindest gilt das in der BRD – stattdessen eine Vorsorgevollmacht hat. Das ist hier bisher das einzige Schlupfloch gegen die psychiatrische Gewalt.
  • Dass so eine Patientenverfügung alle 5 Jahre erneuert werden muß und dass dann jeweils 300,– Euro kostet, wie es der Humanistischen Verband auf dessen Website behauptet, hat sich teilweise als falsch herausgestellt: Die Frist von jeweils 5 Jahren Gültigkeit steht im Gesetz und eine Patientenverfügung ist vor einem Rechtsanwalt oder Notar zu errichten (wofür Rechtsanwalt /Notar selbstverständlich Gebühren verlangen dürfen), aber es ist auch möglich, eine Patientenverfügung vor einem rechtskundigen Mitarbeiter der sog. "Patientenvertretungen" zu errichten. Diese sind sicherlich wesentlich billiger, wenn nicht ohnehin kostenlos. Zusätzlich muß auch noch ein Arzt bestätigen, dass man sich von ihm hat "beraten" lassen, aber die 1/4 Stunde dummes Gesülze kann man schließlich alle 5 Jahre mit Kopfnicken (und sich dabei andere Gedanken machen) hinter sich bringen. Denn die Beratung kann ja nicht verhindern, dass man das in die Patientenverfügung reinschreibt, was da eben reingehört (Muster Verfügung und Vereinbarung zur Vorsorgevollmacht nach § 1896 Abs. 2 BGB).
Das wird relativ kurzfristig der ganzen Psychiatrie die Beine wegziehen. Denn auch, wenn nur eine kleine Minderheit solche Patientenverfügungen verfasst, wie wir sie vorschlagen, wird völlig offensichtlich, dass es gar keine "psychische Krankheit" gibt, weil ihr JEDES Objektivitätskritierium fehlt: Es ist hinreichend, dass man nicht "psychisch krank" sein will, und schon kann man auch nicht mehr "psychisch krank" sein , bzw. zum angebl. "Psychisch Kranken" gemacht werden. :-)

Nur die Verleumdungs-"Diagnose" ist eben die Krankheit!

Wir gratulieren unseren österreichischen Mitmenschen von ganzem Herzen und bitten Sie, diese gute achricht in eigenen E-Mail Verteilern und Listen weiterzuleiten.

Werner-Fuß-Zentrum
Scharnweberstr. 29
10247 Berlin
http://www.psychiatrie-erfahrene.de
http://www.antipsychiatrie.de


Siehe auch

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