Jugendamt und Familiengericht
Aus UngesundlebenWiki
Über die Bemühungen eines Psychotherapeuten, in Bayern die Einhaltung von Datenschutzrichtlinien durch Jugendämter und Familiengerichte zu erwirken
Im Jahr 2004 veröffentliche das Bayerische Jugendamt die 2. Auflage einer Broschüre mit dem Titel „Trennung und Scheidung“. Die Broschüre soll eine „Arbeitshilfe“ für „alle Fachkräfte in den bayerischen Jugendämtern und bei den Trägern der freien Jugendhilfe“ sein, heißt es im Vorwort. Der Leiter des Bayerischen Landesjugendamtes und Verantwortliche der Broschüre, Dr. Robert Sauter, drückt darin seine Hoffung aus, die „Arbeitshilfe“ möge „zu einer einheitlichen, fachlichen Jugendhilfepraxis in Bayern“ beitragen.
Die Jugendhilfe wird entsprechend der Regelungen im bundesweit geltenden Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) bei Scheidungsfällen regelmäßig einbezogen, wenn minderjährige Kinder betroffen sind.
Die Aufgabe des Jugendamts besteht laut SGB VIII § 50 in Folgendem:
(1) Das Jugendamt unterstützt das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in Verfahren vor dem Vormundschafts- und dem Familiengericht mitzuwirken, die in den §§ 49 und 49a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannt sind.
(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin.
(3) Hält das Jugendamt zur Abwendung einer Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen das Tätigwerden des Gerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen. Absatz 2 gilt entsprechend.
Damit das Jugendamt tätig werden kann, schickt das Familiengericht eine Mitteilung an das Jugendamt, wenn eine Scheidung eingereicht wurde.
Genauer heißt es dazu in § 17 Absatz 3 des SGB VIII:
Die Gerichte teilen die Rechtshändigkeit von Scheidungssachen, wenn gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind (§ 622 Abs.2 Satz 1 der Zivilprozeßordnung), sowie Namen und Anschriften der Parteien dem Jugendamt mit, damit dieses die Eltern über das Leistungsangebot der Jugendhilfe nach Absatz 2 unterrichtet.
Daraufhin informiert das Jugendamt die Eltern, dass ein Anspruch auf Beratung durch die Jugendhilfe besteht.
Die Eltern müssen sich nicht beraten lassen, sollen jedoch vom Familiengericht und vom Jugendamt „motiviert werden, im Interesse ihres Kindes das Beratungsangebot in Anspruch zu nehmen“ (Seite 10 der Broschüre). In die Beratung werden immer auch die betroffenen Kinder bzw. das betroffene Kind einbezogen. Hauptsächlich soll erreicht werden, Kindern die Beibehaltung ihrer Beziehung zu beiden Elternteilen zu ermöglichen, und die Scheidung entweder zu vermeiden oder den Eltern zu helfen, trotz ihrer Zwistigkeiten mit einem gemeinsamen Sorgerecht klar zu kommen.
Inhaltsverzeichnis |
Datenfluss vom Familiengericht zum Jugendamt
Die Broschüre „Trennung und Scheidung“ des Bayerischen Landesjugendamtes enthält ein Kapitel über die Zusammenarbeit von Familiengericht und Jugendamt. Dort heißt es (Seite 39ff):
Für Kooperationsvereinbarungen zwischen Jugendamt und Familiengericht können aufgrund praxisbezogener Erfahrungen (...) folgende Hinweise gegeben werden:
1. Das Jugendamt wird vom Familiengericht frühzeitig und schriftlich um seine Mitwirkung gemäß § 50 SGB VIII i.V.m. § 49a FGG gebeten. Eine Kopie der Antragsschrift wird beigelegt. Das Jugendamt bestätigt den Eingang des Schreibens und teilt gleichzeitig die zuständige Fachkraft mit. ...
18. Beschlüsse des Familiengerichts, Sachverständigengutachten sowie auch Anwaltsschreiben, die neue Aspekte liefern, werden umgehend dem Jugendamt mitgeteilt. ...
Nach diesem Abschnitt zu urteilen, scheint es in Bayern Praxis zu sein, dass Familiengerichte ohne Einwilligung der Betroffenen den Jugendämtern alles Mögliche mitteilen. Wäre es nicht so, könnten derartigen „Hinweisen“ kaum „praxisbezogene Erfahrungen“ zu Grunde liegen.
Der Erklärung von Prof. Peter-Christian Kunkel, Hochschule für öffentliche Verwaltung, zu dieser Sache zufolge ist es rechtswidrig, wenn Gerichte gerichtliche Unterlagen wie z.B. Sachverständigengutachten an das Jugendamt weiterleiten.
In einem späteren Teil der Broschüre „Trennung und Scheidung“, Abschnitt 8.4, wird die fragwürdige Einstellung des Bayerischen Landesjugendamtes zur informationellen Selbstbestimmung der BürgerInnen bekräftigt (Seite 44):
Das Sachverständigengutachten bzw. die schriftlichen Mitteilungen des Sachverständigen an das Gericht sollten vom Familiengericht dem Jugendamt mitgeteilt werden.
Weiter heißt es in Abschnitt 8.4 der Broschüre (Seiten 43ff):
das „Selbstverständnis“ des „psychologischen Sachverständigen im Familienrechtsbereich“
geht vom ausschließlichen Feststellen im Sinne einer statusdiagnostischen Begutachtung mehr hin zu einem verhaltens- und einstellungsverändernden Vorgehen, um die Nachtrennungs- und Scheidungssituation für die betroffenen Familienmitglieder zu gestalten. ... Eine interdisziplinäre Kooperation mit anderen am Trennungsgeschehen beteiligten Berufsgruppen ermöglich darüber hinaus die Anbahnung einer weiteren Beratung. Ergebnisse dieser nach außen gelagerten Intervention können jederzeit nach vorhergehender Aufklärung und Rücksprache mit den Beteiligten in die Schlussfolgerungen des Gutachters aufgenommen werden.
Sollte in Bayern nach diesen Ausführungen verfahren werden, so wäre die Bestellung eines Sachverständigen durch ein Familiengericht gleichbedeutend mit der Entscheidung, die Beteiligten ohne deren Wunsch familientherapeutischen Maßnahmen zu unterziehen.
Datenfluss vom Jugendamt zum Familiengericht
Unabhängig von der Beratung der Eltern ist das Jugendamt verpflichtet, bei Sorgerechtsstreitigkeiten an der Entscheidungsfindung von Familiengerichten „mitzuwirken“. In einem als „Fachbeitrag“ mit namentlich genannter Autorin separierten Teil der Broschüre „Trennung und Scheidung“ wird präzisiert (Seite 52):
Diese Mitwirkung ist Hilfe für das Gericht, weil dieses nicht in allen Bereichen sachkundig ist. Diese Hilfe muss das Jugendamt jedoch nur leisten, damit dem Kind im Rechtsstreit der Erwachsenen geholfen werden kann.
Sowohl im Rahmen der „Mitwirkung“ als auch im Rahmen der „Beratung“ kann das Jugendamt an personenbezogene Informationen (Sozialdaten) gelangen. Jugendamt und Jugendhilfe dürfen Sozialdaten, an die sie durch Beratungen gelangen, nur nach ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen an das Familiengericht weiterleiten (§§ 61ff SGB VIII) - es sei denn, ein Kind befindet sich in Gefahr oder bestimmte Gesetzesverstöße liegen vor. So steht es auch in der Broschüre „Trennung und Scheidung“ (Seite 21f).
Einige Sätze später, auf Seite 22, heißt es:
b) Daten, die allein aufgrund der Mitwirkungspflicht erhoben werden, bleiben für eine Übermittlung an das Familiengericht frei, d.h. hierzu bedarf es keiner Einwilligung der Betroffenen. Dies ist gerade ihr Erhebungszweck.(Hervorhebung im Original.)
Dies bedeutet praktisch, dass das Jugendamt frei entscheidet, welche Informationen es an das Familiengericht weiter gibt. Denn wer kann nachvollziehen, welche Daten wann das Jugendamt „aufgrund“ seiner Mitwirkungspflicht erhebt und welche wann nicht? Etwas anderes wäre es, gäbe das Jugendamt nur solche Daten weiter, die es weiter zu geben hätte, um seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. Doch das steht dort nicht. Es geht um Daten, die aufgrund der Mitwirkungspflicht erhoben werden, d.h. um alle möglichen anfallenden Daten. Ein sprachlicher Patzer?
Zur Vermeidung dessen, was die Broschüre „datenschutzrechtliche Schwierigkeiten“ nennt, wird unmittelbar im Anschluss empfohlen:
Sofern ... sowohl die Beratung als auch die Mitwirkungsaufgabe von derselben Fachkraft durchgeführt wird, wird empfohlen, dass die Fachkraft sich vor Beginn der Beratung der Ehepartner eine Erklärung zur Einwilligung in die Datenweitergabe aus der Trennungs- und Scheidungsberatung unterschreiben lässt.
Im Anhang der Broschüre findet sich ein passendes Formblatt, in dem die Eltern folgende Generalvollmacht unterschreiben sollen:
Sollte im Rahmen der Beratungen keine einvernehmliche Lösung erzielt werden wirkt das Jugendamt in geeigneter Weise (in der Regel in Form eines Berichts) im familiengerichtlichen Verfahren mit. Dabei können mit meinem Einverständnis in der Trennungs- und Scheidungsberatung gewonnene Daten und Ergebnisse zur Erfüllung der Mitwirkungsaufgabe an das Familiengericht weiter gegeben werden.
Dies bedeutet unter Anderem, dass die Eltern der Weitergabe von „Daten und Ergebnissen“ zustimmen sollen, ohne zu wissen, um welche „Daten und Ergebnisse“ es sich handelt.
Bemühungen um Datenschutz
Aufgrund berufsbedingter Erfahrungen bezüglich des Herumreichens nicht selten halbwahrer oder falscher Sozialdaten versucht ein Psychotherapeut und Gutachter, Wilfried Meißner, seit Ende 2003 eine Korrektur der Broschüre „Trennung und Scheidung“ zu erreichen.
Zunächst führte Meißner Telefonate und E-Mail Korrespondenzen mit dem zuständigen Sachgebietsleiter im Landesjugendamt, Dipl. Psych. Hans Hillmeier. Dieser teilte Meißner mit, die Broschüre sei an alle Familiengerichte und Jugendämter in Bayern verteilt worden.
Meißner wandte sich daraufhin im August 2004 an den Leiter des Bayerischen Landesjugendamtes und Verantwortlichen der Broschüre, Dr. Sauter. In seinem Schreiben verlangte Meißner eine „sachverständige Prüfung“ und „Korrekturanzeigen“, sollte die Broschüre gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen.
Das Schreiben Meißners erwähnt einen gewissen Dr. Dr. (Univ.-Prag) Joseph Salzgeber. Dieser wird zu Beginn der Broschüre „Trennung und Scheidung“ neben anderen ExpertInnen in einer Danksagung genannt. Salzgeber ist „organisatorischer Leiter“ der GWG - Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie in München, Beisitzer im Deutschen Familiengerichtstag sowie – nach Angaben der Website des Deutschen Familiengerichtstags – öffentlich beeidigter und bestellter Sachverständiger für Forensische Psychologie. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts München aus dem Jahr 2002 ist Salzgeber kein Sachverständiger und hat überhöhte Rechnungen ausgestellt.
Auf einer Website der GWG heißt es, Salzgeber habe den bereits erwähnten Abschnitt 8.4 der Broschüre verfasst.
Mit Datum 16.9.2004 erhielt Meißner Antwort von Sauter. Man habe aufgrund der datenschutzrechtlichen Hinweise Meißners das Formblatt auf oben zitierte Fassung geändert. Sonst werde man nichts ändern. Von Salzgeber heißt es, er sei an der Erarbeitung der Broschüre beteiligt gewesen und mehr nicht. Weiter wird behauptet, keiner der beteiligten Experten habe gegen die Broschüre „Erinnerungen erhoben“. Demgegenüber kann Meißner drei beteiligte ExpertInnen benennen, die dies ganz anders sehen.
Außer an Sauter wandte sich Meißner auch an die Bayerische Justizministerin Dr. Merk. In seinem Brief vom 2.9.05 bat er die Ministerin um Auskunft, ob die Ausführungen der Broschüre „die gesetzeskonformen Auffassungen des Staatsministeriums“ der Justiz „zum Ausdruck bringen“.
Rund drei Monate und einige Korrespondenzen später, am 4.1.05, erhielt Meißner vom zuständigen Sachbearbeiter des Justizministeriums, Ministerialdirigent Dr. Mayer, einen Brief folgenden Inhalts: Dass laut Broschüre Familiengerichte gerichtliche Parteischreiben wie z.B. Sachverständigengutachten dem Jugendamt mitteilen sollten, sei ausdrücklich als „Hinweis“ gekennzeichnet. Da es Richtern frei stehe, Hinweise zu befolgen und außerdem eine Rechtsgrundlage für die Datenweitergabe bestehe (§§ 49, 49a FGG), sei keine fehlerhafte Sachbearbeitung erkennbar. Leider könne man diesbezügliche Eingaben von Meißner zukünftig nicht mehr beantworten.
Am 18.1.2005 verfasste Meißner einen offenen Brief an den Ministerpräsidenten des Freistaates Bayern, Dr. jur. Edmund Stoiber, in dem er auf seine bisher ergebnislos gebliebenen Bemühungen hinwies. Wie dieser Brief, so blieb auch ein Brief an das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen ohne Erfolg.
Im Mai 2005 reichte Meißner beim Bayerischen Landtag eine Petition ein „wegen fortgesetzter, Schutzrechte von Familien in Sorgerechtsverfahren klar und rücksichtslos mißachtender Propaganda aus dem Landesjugendamt ...“. Darin heißt es:
Ich beantrage eine umfassende parlamentarische Aufklärung zu der Frage, wie es sein kann, daß sich Bayerische Beamte in obersten Behörden des Freistaates offiziell oppositionell zu den Inhalten von bundesweit gültigen Schutzgesetzen bzw. Diskretionsgeboten äußern dürfen, die dem Schutz der Persönlichkeitsrechte von Eltern bzw. Familien mit Kindern dienen.
Mit Datum 19.5.05 bestätigte das Landratsamt den Eingang der Petition. Die Beratung der Petition erfolge grundsätzlich in öffentlicher Sitzung. Auf Wunsch des Petenten oder aus anderen Gründen könne der zuständige Ausschuss jedoch die Öffentlichkeit ausschließen.
Ein halbes Jahr später, in einem Schreiben vom 16.11.2005, teilte das Landratsamt Meißner mit, seine Eingabe werde voraussichtlich am 24.11.2005 in nicht-öffentlicher Sitzung – und daher auch ohne Meißner – beraten.
Meißner reagierte sofort und fragte nach, auf welcher Rechtsgrundlage ein Petent von der Beratung seiner Petition ausgeschlossen werde.
Der Ausschuss für Sozial-, Gesundheits- und Familienpolitik beriet die Petition am 26.1.2006 mit dem Ergebnis, die Angelegenheit als erledigt zu betrachten, nachdem das Bayerische Staatsministerium der Justiz erklärte, gemeinsam mit dem Bayerischen Landesjugendamt in etwaigen zukünftigen Auflagen der Broschüre „Trennung und Scheidung“ eine Klarstellung vorzunehmen dahingehend, dass vor der Weitergabe von Schriftstücken durch das Familiengericht an das Jugendamt Einzelfallprüfungen erforderlich seien. Nach wie vor wird eine Einwilligung der Betroffenen, insbesondere zur Übermittlung von Sachverständigengutachten, nicht für erforderlich gehalten. Meißner schrieb am 13.2.2006 einen Brief an den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz mit der Bitte, die Möglichkeit einer Art gerichtlicher Normenkontrolle zu prüfen.
Schon früher, seit Dezember 2004, wandte hatte sich Meißner an den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz gewandt. Über ein Jahr später, mit Datum 29.11.05 hatte er Antwort erhalten. Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, Dr. Worzfeld, erklärte, das Bayerische Staatsministerium der Justiz habe ihm zugesagt, gemeinsam mit dem Bayerischen Jugendamt eine „Klarstellung für etwaige künftige Auflagen der Broschüre vorzunehmen“. Der Hinweis von Ministerialdirigent Dr. Mayer auf §§ 49, 49a FGG als Rechtsgrundlage für die Weitergabe von gerichtlichen Daten an das Jugendamt wird als nicht stichhaltig dargestellt.
Gleich nach Erhalt sandte Meißner das Schreiben des Landesbeauftragten für den Datenschutz an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg weiter mit der Bitte
das in Ihren Kräften Stehende zu tun, damit in Familiengerichten Ihres OLG Bezirkes künftig nicht mehr Kopien von kompletten Parteischriftsätzen sowie von Familienmitglieder betreffenden schriftlichen Meinungsäußerungen von Verfahrensflegern, Psychologen und Ärzten gedankenlos und unter Mißachtung des § 624 (4) ZPO an Jugendämter verschickt werden.
Änderung der Broschüre „Trennung und Scheidung“
Aus einem Ungesundleben vorliegenden Briefverkehr vom März 2006 geht hervor, dass das Bayerische Staatsministerium der Justiz in einer Neuauflage der Broschüre „Trennung und Scheidung“ folgende Änderungen vornehmen will:
| Vorher | Nachher |
| „1. Das Jugendamt wird vom Familiengericht frühzeitig und schriftlich um seine Mitwirkung gemäß § 50 SGB VIII i.V.m. § 49a FGG gebeten. Eine Kopie der Antragsschrift wird beigelegt. Das Jugendamt bestätigt den Eingang des Schreibens und teilt gleichzeitig die zuständige Fachkraft mit.“ | „1. Das Jugendamt wird vom Familiengericht frühzeitig und schriftlich um seine Mitwirkung gemäß § 50 SGB VIII i.V.m. § 49a FGG gebeten. Eine Kopie der Antragsschrift wird nach richterlicher Prüfung der Erforderlichkeit im Einzelfall unter Beachtung von § 624 Abs. 4 ZPO beigelegt. Das Jugendamt bestätigt den Eingang des Schreibens und teilt gleichzeitig die zuständige Fachkraft mit.“ |
| „18. Beschlüsse des Familiengerichts, Sachverständigengutachten sowie auch Anwaltsschreiben, die neue Aspekte liefern, werden umgehend dem Jugendamt mitgeteilt.“ | „18. Beschlüsse des Familiengerichts, Sachverständigengutachten sowie auch Anwaltsschreiben, die neue Aspekte liefern, werden nach richterlicher Prüfung der Erforderlichkeit im Einzelfall unter Beachtung von § 624 Abs. 4 ZPO umgehend dem Jugendamt mitgeteilt.“ |
Links
- Mehr über Salzgeber und die GWG
- Forum für Betroffene von familienpsychologischen Gutachten im Familienrecht
- Forum für Betroffene von familienpsychologischen Gutachten im Familienrecht
- Peter-Christian Kunkel über Datenschutz im Jugendamt (PDF)

