Diskussion Patientenverfügungen
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Gesetzentwürfe
- BMJ: Ursprünglicher Entwurf des Bundesjustizministeriums vom 1.11.04
- AE1: Wolfgang Bosbach (CDU), Rene Röspel (SPD), Josef Winkler (Grüne) und Otto Fricke (FDP) vom 23. März 2007
- AE2: Joachim Stünker (SPD), Michael Kauch (FDP), Dr. Lukrezia Jochimsen (LINKE), Jerzy Montag (Bündnis 90/Grüne), ...
- AE3: Wolfgang Zöller (CSU), Hans Georg Faust (CDU), Eike Hovermann (SPD), Katharina Reiche (CDU), ...
Die Gesetzentwürfe beinhalten Änderungen/Ergänzungen folgender bestehender Gesetze:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 1901 Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 1901a Schriftliche Betreuungswünsche, Vorsorgevollmacht
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 1904 BGB Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
- Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG): § 67
- Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG): § 69d
- Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG): § 69g
Gegenüberstellung der Änderungen (gekürzt):
| BMJ (Zypries) | AE1 (Bosbach) | AE2 (Stünker) | AE3 (Zöller) |
| Zusatz für § 1901 BGB: Patientenverfügungen | |||
(1) Eine Patientenverfügung, in der der Betreute seinen Willen zu Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffen für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit geäußert hat, gilt bei Einwilligungsunfähigkeit fort, falls keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betreute die Patientenverfügung widerrufen hat. (2) Der Betreuer hat den in einer Patientenverfügung geäußerten Willen des Betreuten zu beachten und die darin vom Betreuten getroffenen Entscheidungen durchzusetzen, soweit ihm dies zumutbar ist. Das gilt auch dann, wenn eine Erkrankung noch keinen tödlichen Verlauf genommen hat. Eine vom Betreuten getroffene Entscheidung liegt vor, wenn die Patientenverfügung eine Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe enthält, die auf die konkrete Situation zutrifft. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Bevollmächtigte. |
(1) Wünsche zur Behandlung und Entscheidungen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte oder bestimmbare medizinische Maßnahmen, die eine einwilligungsfähige Person in schriftlicher Form für den Fall ihrer Einwilligungsunfähigkeit geäußert hat (Patientenverfügung), gelten nach Verlust der Einwilligungsfähigkeit fort. Der Betreuer hat ihnen Geltung zu verschaffen, wenn sie auf die eingetretene Situation zutreffen, es sei denn, dass der Betreute sie widerrufen hat oder an ihnen erkennbar nicht festhalten will. (2) Wünsche und Entscheidungen einer Patientenverfügung sind nicht verbindlich, wenn sie erkennbar in Unkenntnis der Möglichkeiten medizinischer Behandlung oder späterer medizinischer Entwicklungen abgegeben wurden und anzunehmen ist, dass der Betroffene bei deren Kenntnis eine andere Entscheidung getroffen hätte. Wünsche und Entscheidungen einer Patientenverfügung, die auf eine unerlaubte Handlung gerichtet sind oder gegen die guten Sitten verstoßen, sind nichtig; Maßnahmen der Basisversorgung können nicht ausgeschlossen werden. (3) Wünschen und Entscheidungen einer Patientenverfügung, die auf den Abbruch oder die Nichtvornahme lebenserhaltender medizinischer Maßnahmen gerichtet sind, hat der Betreuer Geltung zu verschaffen, wenn
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Bevollmächtigte. § 1904 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. |
(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden. (2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer unter Beachtung des mutmaßlichen Willens des Betreuten zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen, sonstige persönliche Wertvorstellungen und das Schmerzempfinden des Betreuten. Um solche Anhaltspunkte zu ermitteln, soll der Betreuer nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung geben, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Bevollmächtigte. |
(1) Wünsche zur Behandlung und Entscheidungen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte oder bestimmbare medizinische Maßnahmen, die eine einwilligungsfähige, natürliche Person geäußert hat (Patientenverfügung), gelten nach Verlust der Einwilligungsfähigkeit fort, es sei denn, dass diese Person sie widerrufen hat oder an ihnen erkennbar nicht festhalten will. Der Betreuer hat ihnen Ausdruck und Geltung zu verschaffen. (2) Absatz 1 gilt auch hinsichtlich der zu ermittelnden mutmaßlichen Wünsche und Entscheidungen einer natürlichen Person. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für den Bevollmachtigten. |
| Änderung § 1904 BGB: Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen | |||
(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. (3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. (4) Ein Bevollmächtigter kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen, sie verweigern oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nicht erforderlich. |
(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung durch den Betreuer in eine lebenserhaltende medizinische Maßnahme bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. (3) Eine Genehmigung nach Absatz 2 ist nicht erforderlich, wenn das Grundleiden des Betreuten nach ärztlicher Überzeugung unumkehrbar einen tödlichen Verlauf angenommen hat und nach Beratung zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvemehmen darüber besteht, dass die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung den in einer Patientenverfügung geäußerten Wünschen oder Entscheidungen oder dem mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht. Für die Ermittlung des mutmaßlichen Willens gilt § 1904 a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 entsprechend. (4) Bei der Beratung von Betreuer und behandelndem Arzt über die Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung in lebenserhaltende medizinische Maßnahmen ist in der Regel den Pflegepersonen sowie dem Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, Pflegeeltern und Kindern sowie vom Betreuten schriftlich benannten nahestehenden Personen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist (beratendes Konsil). (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung durch einen Bevollmächtigten. Diese sind nur wirksam, wenn die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Zusätzlicher § 1904 a: Voraussetzungen für die Genehmigung eines Behandlungsverzichts (1) Hat das Grundleiden des Betreuten nach ärztlicher Überzeugung unumkehrber einen tödlichen Verlauf angenommen, erteilt das Vormundschaftsgericht die Genehmigung nach § 1904 Abs. 2, wenn die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung in die lebenserhaltende ärztliche Maßnahme
(2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllt erteilt das Vormundschaftsgericht die Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 nur, wenn die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung in die lebenserhaltende medizinische Maßnahme den in einer Patientenverfügung nach § 1901 b Abs. 1, 2 geäußerten Entscheidungen oder Wünschen des Betreuten entspricht, und der Betreute ohne Bewusstsein ist und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit trotz Ausschöpfung aller medizinischen Möglichkeiten das Bewusstsein niemals wieder erlangen wird. |
(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. (3) Die Genehmigung nach Absatz 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht. (4) Eine Genehmigung nach Absatz 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten. Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist. |
(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff, die lebensverlängernd oder -erhaltend wirken, bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn ein arztlichs Behandlungsangebot vorliegt. (3) Die Absatze 1 und 2 gelten auch für die Einwilligung, die Nichteinwilligung und den Widerruf der Einwilligung des Bevollmächtigten. Sie sind nur wirksam, wenn die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. |
| Änderung § 67 Abs. 1 Satz 5 FGG | |||
Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung einer Einwilligung des Betreuers in eine Sterilisation (§1905 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nach Maßgabe des § 1904 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist. |
Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung der Nichteinwilligung oder des Widerrufs der Einwilligung in eine lebenserhaltende ärztliche Behandlung (§ 1904 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder die Genehmigung einer Einwilligung des Betreuers in eine Sterilisation (§ 1905 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist. |
Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung einer Einwilligung des Betreuers in eine Sterilisation (§1905 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nach Maßgabe des § 1904 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist. |
Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung der Nichteinwilligung oder des Widerrufs der Einwilligung des Betreuers nach § 1904 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine Sterilisation nach § 1905 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist. |
| Änderung § 69 FGG | |||
§ 69d Abs. 2: (2) Vor der Entscheidung über eine Genehmigung nach § 1904 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. Sachverständiger und ausführender Arzt sollen nicht personengleich sein. § 68a Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nach § 1904 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird erst zwei Wochen nach Bekanntgabe an den Betreuer sowie an den Verfahrenspfleger wirksam. § 69g Abs. 1 Satz 1: Die Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen, die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, die Entscheidung, durch die die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts abgelehnt wird und die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über die Genehmigung bei ärztlichen Maßnahmen gemäß § 1904 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, steht unbeschadet des § 20 dem Ehegatten des Betroffenen, dem Lebenspartner des Betroffenen, denjenigen, die mit dem Betroffenen in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt sind, sowie der zuständigen Behörde zu. |
In § 69 a wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt: Die Genehmigung der Nichteinwilligung oder des Widerrufs der Einwilligung in eine lebenserhaltende ärztliche Behandlung (§ 1904 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) wird erst zwei Wochen nach Bekanntmachung an den Betreuer oder den Bevollmächtigten sowie an den Verfahrenspfleger oder im Falle des 5 67 Abs. 1 Satz 7 an den Verfahrensbevollmächtigten wirksam. Nach § 69 d Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt: Für die Entscheidung nach § 1904 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten § 68 Abs. 1 Satz 1 und § 68 a Satz 3 und 4 entsprechend. Verfahrenshandlungen durch den ersuchten Richter sind ausgeschlossen. Vor der Entscheidung hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen. Sachverständiger und behandelnder Arzt dürfen nicht personengleich sein. In § 69 g wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a eingefügt: Absatz 1 Satz 1 gilt für die Beschwerde gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nach § 1904 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend; der Behörde steht die Beschwerde nicht zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
§ 69d Abs. 2: (2) Vor der Entscheidung über eine Genehmigung nach § 1904 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. Sachverständiger und ausführender Arzt sollen in der Regel nicht personengleich sein. § 68a Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nach § 1904 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird erst zwei Wochen nach Bekanntgabe an den Betreuer oder Bevollmächtigten sowie an den Verfahrenspfleger wirksam. § 69g Abs. 1 Satz 1: Die Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen, die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, die Entscheidung, durch die die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts abgelehnt wird, und die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über die Genehmigung bei ärztlichen Maßnahmen gemäß § 1904 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht unbeschadet des § 20 dem Ehegatten des Betroffenen, dem Lebenspartner des Betroffenen, denjenigen, die mit dem Betroffenen in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt sind sowie der zuständigen Behörde zu. |
§69 a Absatz 4 erhält folgende Fassung: Die Genehmigung der Nichteinwilligung oder des Widerrufs der Einwilligung nach § 1904 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird erst zwei Wochen nach Bekanntmachung an den Betreuer oder den Bevollmachtigten sowie an den Verfahrenspfleger oder im Falle des § 67 Abs. 1 Satz 7 an den Verfahrensbevollmächtigten wirksam. [Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.] |
Zusammenfassung
AE1 (Bosbach): Die Gültigkeit von Patientenverfügungen, die einen Behandlungsabbruch oder –verzicht vorsehen, der zum Tode führt, soll auf Fälle beschränkt werden, in denen das Grundleiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf genommen hat. Maßnahmen der Basisversorgung sollen durch eine Patientenverfügung nicht ausgeschlossen werden. Ausnahmsweise soll eine schriftliche Patientenverfügung auch dann bindend sein, wenn der Betreute ohne Bewusstsein ist und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit trotz Ausschöpfung aller medizinischen Möglichkeiten das Bewusstsein niemals wieder erlangen wird. Vor einem Behandlungsabbruch soll sich der Arzt mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten, der Pflege und soweit vorhanden einem Angehörigen beraten (Konsil). Durch das Konsil soll sichergestellt werden, dass der Wille des Patienten und etwaige Willensänderungen berücksichtigt werden können. (Markus Grübel (CDU) 29.3.07)
Positionen zu den Entwürfen
Patientenverfügung Jetzt!
Initiative Patientenverfügung Jetzt!:
Patientenverfügung Jetzt! unterstützt ... den Gesetzentwurf des Bundestagsabgeordneten Stünker, weil er der einzige Entwurf ist, der tatsächlich den Schutz der Selbstbestimmung des Patienten und die Wahrung seiner Grundrechte zum Ziel hat.
Siehe auch
Jörg-Dietrich Hoppe (Bundesärztekammer)
BÄK-[Bundesärztekammer-]Präsident Jörg-Dietrich Hoppe hatte sich in einem Interview mit der Wochenzeitung "Die Zeit" positiv zu einem von den Unions-Abgeordneten Wolfgang Zöller und Hans Georg Faust vorgelegten Entwurf geäußert. Er regele nur Verfahrensfragen, mische sich aber "nicht in die Arzt-Patienten-Beziehung ein", lobte Hoppe.
Leutheusser-Schnarrenberger (FDP)
Leutheusser-Schnarrenberger kritisierte den Bosbach-Entwurf als nicht weitgehend genug. Die Formulierungen gäben Betreuern und Ärzten breiten Raum, eine Patientenverfügung auszuhebeln. Anders als es die FDP wolle, sehe der Entwurf zudem eine Reichweitenbeschränkung auf irreversibel zum Tode führende Erkrankungen oder dauerhafte Bewusstlosigkeit vor. „Die Folge wären mögliche Zwangsbehandlungen gegen den erklärten Willen des Patienten.“
Hospizvereinigung OMEGA – Mit dem Sterben leben e.V. und BioSkop e.V.
Am 6.8.08 wendeten sich die Hospizvereinigung OMEGA – Mit dem Sterben leben e.V., BioSkop e.V. und andere in einem öffentlichen Schreiben an die Bundestagsabgeordneten:
Geplantes Gesetz zur rechtlich verbindlichen PatientenverfügungSehr geehrte Bundestagsabgeordnete,
sehr geehrter Bundestagsabgeordneter,angesichts der parlamentarischen Debatte und Entscheidung zur gesetzlichen Verankerung von Patientenverfügungen möchten wir Ihnen unsere dringenden Befürchtungen mitteilen. Wir, das sind die bundesweite Hospizvereinigung OMEGA – Mit dem Sterben leben e.V., der bürgerschaftlich engagierte Verein BioSkop e.V., die Altenpflegerin Gisela Bock (Merzig), Frau Anette Paul (Lilienthal), die Wissenschaftler Prof. Dr. Reimer Gronemeyer (Universität Giesen), Prof. Dr. Dr. Klaus Dörner (Hamburg), Prof. Dr. Franco Rest (FH Dortmund), Prof. Dr. Christoph Student (Leiter des Instituts für Palliativ Care), Dr. Bodo de Vries (Johanneswerk e.V. Bielefeld), Prof. Dr. med. Dietmar Seidel (Augusta Hospital, Anholt), Prof. Dr. Andreas Zieger (Oldenburg), Prof. Dr. Thomas Klie (EFH Freiburg) und der Bund der „Euthanasie“geschädigten und Zwangssterilisierten (Detmold).
Öffentlich wird immer wieder verbreitet, zig Millionen Bürger hätten eine Patientenverfügung und wünschten deren gesetzlich abgesicherte Verbindlichkeit. Diese Behauptung ist sehr fragwürdig, denn sie stützt sich ausschließlich auf interessengeleitete Meinungsumfragen: http://www.taz.de/index.php?id=archivseite&dig=2006/12/15/a0262&type=98;
Es fehlen empirische Untersuchungen, die seriös darüber informieren, wie viele Menschen tatsächlich welche Art von Patientenverfügung unterzeichnet haben. Inzwischen gibt es aber erste wissenschaftliche Studien, die belegen, dass viele Kranke sich keineswegs vorab festlegen wollen. Sie wissen, wie schwierig Therapie-Entscheidungen sind. Zu nennen ist hier vor allem die empirische Untersuchung "Sterbebegleitung und Patientenverfügung", Ende 2006 auch als Buch veröffentlicht vom Offenbacher Chefarzt Stephan Sahm. Ergebnisse hat Sahm in einem Vortrag erläutert: http://www.bioskop-forum.de/dokumentationen/ungeregelter-Tod/sahm.patientenverfuegungen.pdf
Allerdings gibt es auch Stimmen aus Hospizarbeit und Palliativmedizin, die verbindliche Patientenverfügungen befürworten. Wir meinen: Die geltenden Regeln reichen aus, um vermeidbare Leiden und Schmerzen zu ersparen und ein Leben bis zuletzt zu ermöglichen. Das lehren uns die praktischen Erfahrungen in der Begegnung mit Schwerstkranken immer wieder.
Wir erleben, dass Menschen, die im Angesicht ihres baldigen Todes mit uns sprechen können, lindernde – und auch ihr Leben aufrecht erhaltende – Therapien wünschen. Mit schweren Krankheiten zu leben, verändert Perspektiven und Sichtweisen. Verbindliche Patientenverfügungen blenden diese möglichen Entwicklungen aus. Der einmal geäußerte oder von Dritten vermutete Wille würde für alle Betreuenden handlungsleitend werden. Kranke, die nicht mehr für sich sprechen können, würden unbehandelt, beispielsweise mit hohem Fieber oder an Darmblutungen, versterben, Menschen im Koma würden ohne Ernährung verhungern. Sicher gibt es auch Krisen, Todeswünsche und schwere medizinische Entscheidungen. Doch kein Gesetz sollte (und kann) diese sehr konkreten und individuellen Lebenslagen und Arbeitssituationen aus der Welt schaffen. Die öffentlichen Signale, die eine gesetzliche Regelung aussendet, sind gefahrvoll: Nicht individuelle Wünsche werden gewürdigt, sondern der Wille von Patienten in bestimmten Krankheitsstadien vereinheitlicht – als Wille zum tödlichen Behandlungsabbruch. Die individuelle Verantwortung der Betreuenden wird geschwächt. Ihr Handeln wird zunehmend danach beurteilt, ob formale Verfahren eingehalten und Verfügungen umgesetzt wurden.
Wir bitten Sie, sich gegen eine gesetzliche Absicherung von Patientenverfügungen auszusprechen, auch wenn ihre Reichweite beschränkt werden sollte: etwa auf eine kaum definierbare "Todesnähe" oder mit dem interpretationsoffenen Bezug auf eine „infauste Prognose“ bzw. allein der "Selbstbestimmung" der Verfügenden verpflichtet. Bislang ist es gesetzliche Norm, schwerstpflegebedürftige Menschen, die nicht im Sterben liegen, umfassend zu versorgen. Der tödliche Behandlungsabbruch ist die Ausnahme. Mit einer gesetzlichen Legitimierung von Patientenverfügungen droht diese Ausnahme zur Regel zu werden.
Die sozialen Folgen sind abzusehen und schwer rückholbar. Auf längere Sicht werden sich Menschen rechtfertigen müssen, wenn sie in pflegebedürftiger Lange versorgt werden wollen, wenn sie als Pflegende oder Mediziner/in Begleiterkrankungen versorgen oder Ernährung sicher stellen.
Es muss weiterhin selbstverständlich sein, schwerstpflegebedürftige Menschen, die nicht im Sterben liegen, umfassend zu versorgen. Wichtiger als eine gesetzlich ermöglichte Wahl zwischen "Pflege oder Tod" sind Versorgungsalternativen, die eine individuell gemäße Betreuung für alle Kranken ermöglichen – gerade auch für diejenigen, die von solchen Wahlmöglichkeiten in Pflegeeinrichtungen und Kliniken mangels Geld derzeit noch ausgeschlossen sind. Um das Leben mit dem Sterben zu gestalten, sind angemessene Betreuungsstrukturen wichtiger. Und politisch verantwortbarer. ...
Siehe auch
- OMEGA e.V.: Appell "Das gesellschaftliche Tötungsverbot darf nicht angetastet werden!“
- BioSkop September 2006: Dokumentation der Tagung: (Un)geregelter Tod
- Kein Fall für die Medien? Ein Beitrag von Rechtsanwalt - Oliver Tolmein, publiziert in der Zeitschrift BIOSKOP, März 2007
- Freiburger Appell: Cave Patientenverfügung! der Professoren Thomas Klie und Christoph Student an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages
Siehe auch
- 1000Fragen 6.6.07: Unionspolitiker wollen Dritten Weg bei Patientenverfügungen
- FAZ 28.1.07: Patientenverfügung - Ein Dokument des Nichtwissens
- Der Tagesspiegel 1.12.06: Vorletzter Wille
Allgemeine Positionen
Deutscher Ärztetag
Die Delegierten des 110. Deutschen Ärztetags haben im Mai in Münster eine Entschließung zur "Regelung der Patientenverfügung im Betreuungsrecht" verabschiedet, die wir in Auszügen dokumentieren:"Der in einer Patientenverfügung geäußerte Wille ist schon heute grundsätzlich verbindlich und Grundlage ärztlichen Handelns. Für die Ärzteschaft steht außer Frage, dass jede medizinische Behandlung unter Wahrung der Menschenwürde und unter Achtung der Persönlichkeit, des Willens und der Rechte der Patienten, insbesondere des Selbstbestimmungsrechts, zu erfolgen hat. Dies gilt in gleichem Maße für im Voraus geäußerte Willensbekundungen eines Patienten. (...)
Sterben ist nicht normierbar. Deshalb spricht sich der Ärztetag gegen umfangreiche rechtliche Regelungen auf diesem Gebiet aus. Es erscheint lediglich angezeigt, dass die Patientenverfügung ausdrücklich in das Betreuungsrecht eingeführt wird und die Bestimmungen zur Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen, § 1904 BGB, klar und eindeutig gefasst werden.
Der Ärztetag fordert die Beachtung der Grundsätze der Bundesärztekammer (BÄK) zur ärztlichen Sterbebegleitung sowie der Empfehlungen der BÄK und der Zentralen Ethikkommission (...) zum Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in der ärztlichen Praxis."
Nationaler Ethikrat
Stellungnahme zur Patientenverfügung 2005:
Der Nationale Ethikrat ist der Auffassung, dass eine entscheidungsfähige Person für den Fall ihrer eigenen späteren Entscheidungsunfähigkeit das Recht haben muss, in einer Patientenverfügung Festlegungen für oder gegen eine spätere medizinische Behandlung zu treffen. Dies sollte auch die Durchführung, den Abbruch oder das Unterlassen medizinisch indizierter lebenserhaltender Maßnahmen umfassen können, keinesfalls jedoch Maßnahmen der aktiven Sterbehilfe. ... Der Nationale Ethikrat ist ganz überwiegend der Auffassung, dass die Reichweite und Verbindlichkeit der Patientenverfügung nicht auf bestimmte Phasen der Erkrankung beschränkt werden sollten. Einige Mitglieder sind der Auffassung, dass Aussagen in Bezug auf die Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen nur im Falle von einem irreversiblen, in absehbarer Zeit zum Tode führenden Krankheitsverlauf als bindend anzusehen sein sollten. ...Der Gesetzgeber sollte nach Auffassung des Nationalen Ethikrates insbesondere mit Blick auf die zunehmenden Fälle von Demenzerkrankungen klarstellen, dass Anzeichen von Lebenswillen eines Entscheidungsunfähigen die Bindungswirkung einer behandlungsablehnenden Patientenverfügung aufheben, es sei denn:
a. die medizinische Entscheidungssituation ist hinreichend konkret in der Patientenverfügung beschrieben
b. die Patientenverfügung nimmt auf die genannten Anzeichen von Lebenswillen Bezug und schließt deren Entscheidungserheblichkeit aus
c. die Patientenverfügung ist schriftlich abgefasst oder in vergleichbarer Weise verlässlich dokumentiert und
d. dem Abfassen der Patientenverfügung ist eine geeignete Beratung vorausgegangen.
Patientenverfügung Jetzt!
Initiative Patientenverfügung Jetzt!:
Wir wollen, dass der erklärte Wille des Patienten bei medizinischen Entscheidungen Vorrang erhält – ob auf der Intensivstation, im Pflegeheim oder in der Psychiatrie. Wir wollen eine Patientenverfügung, die uns auch im Falle eines Unfalles oder einer schweren Erkrankung unsere Selbstbestimmung sichert, unabhängig von der Krankheit und dem Krankheitsstadium.
Deutsche Hospiz Stiftung
Die Deutsche Hospiz Stiftung hat vor wertlosen Patientenverfügungen gewarnt. Der Gesetzgeber müsse dringend Rechtssicherheit schaffen, mahnte der Geschäftsführende Stiftungs-Vorstand Eugen Brysch ... Die Stiftung legte dazu eine Checkliste vor. ... Der Stiftungs-Vorstand forderte vor allem, den Weg der Ermittlung des mutmaßlichen Willens zu klären. Die Frage dürfe nicht "zum Einfallstor für Fremdbestimmung werden". ...Nach Schätzungen haben neun Millionen Deutsche Verfügungen abgefasst. Viele seien aber allgemein und inhaltsleer, sagte Brysch. Formulierungen wie "...wenn mein Leben sinnlos ist" oder "ich will nicht an Schläuchen hängen" reichten nicht aus, da etwa Katheter auch zur Schmerzlinderung genutzt würden. Ebenso sei eine generelle Ablehnung künstlicher Ernährung gefährlich. ...
Zur optimalen Vorsorge empfiehlt die Stiftung neben der Patientenverfügung eine Vorsorgevollmacht in Gesundheitsfragen, um die Ermittlung des Willens zu erleichtern. Wenn dieser etwa bei Wachkoma-Patienten nicht zu ermitteln sei, müsse der Arzt die Behandlung in jedem Falle fortsetzen, betonte Höfling. ...
Brysch kritisierte eine unterschiedliche Entscheidungspraxis der Vormundschaftsgerichte bei der Frage nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten. Er warnte den Gesetzgeber, in Patientenverfügungen eine umfassende Lösung zu sehen. Sie dürfe nicht zur Voraussetzung einer Behandlung oder der Aufnahme in ein Pflegeheim werden.
Maike
Patientverfügungen dienen nicht wirklich dem "Schutz der Selbstbestimmung des Patienten":
- Um sicherzustellen, dass Patientverfügungen auch eingehalten werden, ist es erforderlich, individuelle Wünsche und Bedürfnisse in standardisierte Formulierungen zu überführen.
- In Patientenverfügungen, die Situationen betreffen, an deren Ende der Tod steht, werden Festlegungen für Lebenssituationen getroffen, die viele Menschen nicht voraus-empfinden können.
- Patientenverfügungen, die die Sterbephase betreffen, werden trotz des Wissens um die ungenügende Voraus-Empfindbarkeit in der Regel nicht deshalb getroffen, weil damit individuellen Wünschen und Bedürfnissen Ausdruck verliehen werden kann, sondern aus Angst, am Lebensende unmenschlich behandelt zu werden. Dass die Möglichkeit unmenschlicher Behandlung am Lebensende besteht und mit der Behauptung verhüllt wird, es gehe um Selbstbestimmung, ist schecklich.
- In Patientenverfügungen können bezüglich medizinischer Maßnahmen in der Regel nur negative Wünsche und Bedürfnisse geäußert werden: etwas soll unterlassen werden. Es ist z.B. nicht möglich, zu verfügen: Entscheidungen über meine Behandlung sollen von ausgeruhten und nicht gestressten ÄrztInnen und Krankenschwestern gemeinsam und in Ruhe gefällt werden. Solange die Möglichkeit, positive Wünsche und Bedürfnisse festzulegen, derart beschränkt ist wie heute, ist es ein trauriger Witz, bei Patientenverfügungen von "Selbstbestimmung" zu reden. Man stelle sich so eine Situation im Alltag vor: Du darfst dir etwas wünschen - aber nur etwas, das mir Ausgaben erspart und mir keine Umstände bereitet.
- Da es in Patientenverfügungen bezüglich medizinischer Maßnahmen am Lebensende in der Regel darum geht, Maßnahmen zu unterlassen, wird eine allgemeine Verbreitung von Patientenverfügungen zu einer allgemeinen Senkung des Behandlungsaufwands bei voraussichtlichem Tod führen. Denn die Sache kann sich nur in eine Richtung entwickeln: es wird durch Patientenverfügungen üblicher, weniger zu tun als möglich wäre.
Insgesamt gesehen wirkt die Einführung einer gesetzlichen Regelung für Patientenverfügungen als Maßnahme, die Versorgung am Lebensende unter dem perfiden Deckmantel verbesserter Selbstbestimmung kostengünstiger zu gestalten.
Darüber muss man sich klar sein: Solange der Wert von Menschen an deren ökonomischen Nutzen gekoppelt ist, kann eine Kultur keine angemessenen Lösungen für das Sterben entwickeln.
Angesichts dieser Situation wäre konkret erforderlich:
- Patientenverfügungen, die medizinische Maßnahmen am Lebensende betreffen, auf dem jetzigen rechtlich unsicheren Stand zu belassen, damit es nicht zu einer generellen Senkung des Behandlungsaufwands bei voraussichtlichem Tod kommt.
- Aus demselben Grund verhindern, dass Patientenverfügungen, die medizinische Maßnahmen am Lebensende betreffen, sich weiter verbreiten, indem die medizinische und menschliche Qualität der Palliativversorgung sowohl in Krankenhäusern als auch in Hospizen angehoben wird. (Es darf z.B. nicht sein, dass PatientInnen aus Krankenhäusern in Hospize zwangsverlegt werden und damit gezwungen, ihren bevorstehenden Tod bewusst anzunehmen. Man muss im Krankenhaus sterben dürfen, einfach, weil man müde ist.)
- Gesetzliche Neuregelungen nur hinsichtlich Patientenverfügungen treffen, die Lebensphasen betreffen, aus denen Menschen aller Wahrscheinlichkeit nach lebend herauskommen. Hier besteht ein Schutzbedarf, v.a. in der Psychiatrie, der die Gefahren überwiegt, die daraus entstehen, sich nur Unterlassungen wünschen zu dürfen, weil eine mögliche generelle Senkung des Behandlungsaufwands besser feststellbar und korrigierbar wäre.
Beispiel
Dies bietet die Hansestadt Hamburg ihren BürgerInnen als Beispiel einer Patientenverfügung an (gelesen 18.9.07 - Hervorhebungen im Original):
Textbeispiel einer PatientenverfügungPatientenverfügung
Ich, ...., geb. am ...., wohnhaft ....
verfüge schon jetzt für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann, gegenüber meinen Ärzten, dem Alten- oder Pflegeheim, in dem ich im entscheidenden Zeitpunkt ggf. wohne, sowie gegenüber jedem, der sonst Entscheidungen über meine Person zu treffen hat, folgendes:
Ich wünsche einen menschenwürdigen Tod und bitte meine Ärzte, mir dabei beizustehen.
Wenn zwei Fachärzte unabhängig voneinander bestätigt haben und keine abweichenden ärztlichen Prognosen eines behandelnden Arztes vorliegen,
- dass ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde,
- dass ich mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist, oder
- dass in Folge einer Gehirnschädigung meine Fähigkeit, Einsicht zu gewinnen, Entscheidungen zu treffen und mit anderen Menschen in Kontakt zu treten, aller Wahrscheinlichkeit nach unwiederbringlich erloschen ist, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist, wünsche ich keine weiteren intensiv-medizinischen Maßnahmen, die mein Leben verlängern oder aufrechterhalten.
Hinweis: Bei diesen Fallsituationen handelt es sich um eine beispielhafte Aufzählung. Weitere Fälle sind denkbar. In Ihrer Patientenverfügung müssen Sie die Situationen aufnehmen, für die Ihre Verfügung gelten soll.
Ich wünsche in den oben beschriebenen Lebenssituationen
- keine Gabe lebenserhaltender Medikamente,
- dass keine künstliche Beatmung durchgeführt bzw. weiter aufrechterhalten wird; es sollen jedoch Medikamente zur Linderung der Luftnot gegeben werden und zwar auch dann, wenn diese Medikamente meine Lebenszeit verkürzen, und
- dass keine künstliche Ernährung durchgeführt bzw. aufrechterhalten wird.
Hinweis: Es handelt sich um eine beispielhafte Aufzählung. Sie können im Rahmen Ihrer Patientenverfügung erklären, dass Sie auch weitere Behandlungsmöglichkeiten z.B. bezogen auf eine bestimmte Erkrankung nicht wünschen.
Ich wünsche in jedem Fall eine fachgerechte Pflege der Mund- und Schleimhäute sowie eine menschenwürdige Unterbringung, Zuwendung und Körperpflege. Insbesondere verlange ich, dass mir bei Schmerzen, Erstickungsängsten und Atemnot, Übelkeit, Angst sowie anderen qualvollen Zuständen und belastenden Symptomen Medikamente verabreicht werden, die mich davon befreien, selbst wenn dadurch mein Tod voraussichtlich früher eintreten wird.
Ich gebe diese Erklärung nach sorgfältiger Überlegung und in voller Verantwortung für mich selbst ab. Für den Fall, dass ich aufgrund von Bewusstlosigkeit oder anderen körperlichen Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage bin, über meine persönlichen Belange zu entscheiden, soll diese Erklärung als Bekundung meines ausdrücklichen Willens gelten.
Sollte ein Arzt oder eine Ärztin oder das Behandlungsteam nicht bereit sein, meinen in dieser Patientenverfügung geäußerten Willen zu befolgen, erwarte ich, dass für eine anderweitige medizinische und/oder pflegerische Behandlung gesorgt wird.
Diese Verfügung bitte ich, meinen behandelnden Ärzten zugänglich zu machen. Zu Maßnahmen, die dieser Verfügung widersprechen, verweigere ich ausdrücklich die Zustimmung.
Wenn für mich ein Betreuer bestellt wird, soll diese Verfügung auch für ihn gelten, d.h. dass er die hier festgelegten Verfügungen zu beachten hat. Ich erwarte, dass mein Betreuer/meine Betreuerin meine Behandlung so organisiert, dass meinem in dieser Verfügung niedergelegten Willen entsprochen wird.
Mein behandelnder Arzt ist berechtigt, folgenden Personen Auskunft über meinen gesundheitlichen Zustand zu geben und ist insoweit von der Schweigepflicht entbunden: ...
Diese Erklärung wurde von mir unterschrieben. Zwei Personen meines Vertrauens bezeugen durch ihre Unterschrift meine Willenserklärung. ...
Zur späteren Bestätigung der Verfügung:
Im Folgenden bestätige ich mit meiner Unterschrift, dass ich den Inhalt meiner Patientenverfügung überprüft habe und sich mein Wille nicht verändert hat: ...
Quelle
Verlinkt unter Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz
Siehe auch
Siehe auch
- Ärzte Zeitung 25.6.07: Wie Verfügungen in anderen Ländern Europas geregelt sind
- Ärzte Zeitung 6.9.07: Weil Senioren Angst vor dem Altern haben, steigen Suizidraten
- G-BA 14.9.07: Gemeinsamer Bundesausschuss ermöglicht Schwerstkranken würdevolles Leben bis zum Tod im häuslichen Umfeld
- Die Welt 16.11.07: Endloses Warten auf ein Gesetz über Patientenverfügungen
- Links zum Thema Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht
- Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht
- Mittelweg

