Wikis und öffentliche Kommunikation

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Kurzlink auf diese Seite: www.ungesundleben.org/wikis.

Inhaltsverzeichnis

Was sind Wikis?

Das Wort "Wiki" stammt aus dem Hawaiischen und bedeutet "schnell".

Ein Wiki ist eine Art offenes Buch, das beliebigen Personen über das Internet die Eingabe und Bearbeitung von Texten ermöglicht, die unverzüglich und ohne menschliche Eingriffe im Internet veröffentlicht werden.

Das erste Wiki wurde 1995 ins Internet gestellt. Seitdem sind viele Wikis entstanden. Die Inhalte der Wikis sind verschieden, doch die zugrunde liegende Software ist gleich. Insofern sind Wikis Textverarbeitungsprogrammen wie z.B. Word ähnlich: was geschrieben wird, ist beliebig, doch die Software, die die Texteingabe ermöglicht und die Texte abspeichert, bleibt dieselbe. Bei Wikis wird die Software auf Computern installiert, die über das Internet erreichbar sind, und "Server" heißen. Dadurch lässt sich die Software über das Internet von praktisch beliebig vielen Menschen aufrufen und verwenden. Die unterschiedlichen Wikis befinden sich meist auf unterschiedlichen Servern.

Die kostenlose Nutzung von Wikis wäre nicht möglich, wenn es sich um kostenpflichtige Software handeln würde. Lizenzgebühren zu verlangen wäre ein Super-Geschäft gewesen. Bei der deutschsprachigen Online-Enzyklopädie Wikipedia beläuft sich alleine die Zahl derjenigen, die mehr als 100 Beiträge geschrieben haben, auf über 13.000. -- Aber vielleicht wäre es auch kein Super-Geschäft geworden, denn eine Kostenpflicht hätte die Ausbreitung von Wikis ziemlich gehemmt. Es wäre auch seltsam: dafür, dass man in ein Wiki Wissen und Erfahrung einbringt, Geld bezahlen zu müssen.

So, wie es unterschiedliche Textverarbeitungsprogramme gibt, gibt es auch unterschiedliche Wiki-Software. Es gibt u.a. MediaWiki, MoinMoin, PhpWiki, TikiWiki und WakkaWiki.


Siehe auch

Was ist an Wikis besonders?

Ist etwas an Wikis besonders?


Unterschied zu Foren

Im Unterschied zu Internet-Foren können in Wikis einmal eingegebene Texte nachträglich beliebig von beliebigen Personen geändert und auch gelöscht werden – unabhängig davon, wer einen Text ursprünglich eingegeben bzw. begonnen hat.

Wie bei gesprochener Rede bleibt in einem Forum einmal Gesagtes gesagt. Eine Rede ist wie ein Foren-Beitrag irgendwann abgeschlossen, zu Ende gebracht.

Ein Wiki-Text ist dagegen niemals abgeschlossen - es sei denn, man schließt ihn ab: Wiki-Texte können für weitere Bearbeitungen gesperrt werden. Die Sperrung eines Wiki-Textes ist eine Funktion der Wiki-Software. Meist wird die Anwendung dieser Funktion Menschen mit besonderen Rechten vorbehalten. Anders als bei Reden und Foren-Beiträgen ergibt sich dieser Vorgang des Sperrens nicht "aus der Natur der Sache". Ein abgeschlossener Wiki-Text könnte fast genauso gut auf einer herkömmlichen Internetseite oder in einem Forum stehen. Der Grund, einen Text in ein Wiki zu stellen und nicht irgendwo anders hin, besteht v.a. darin, den Text bearbeitbar zu machen.

Foren sind im Unterschied zu Wikis wesentlich zeitlich gegliedert. Diese zeitliche Ordnung folgt aus der Abschließbarkeit von Foren-Beiträgen. Auf die menschliche Rede trifft das ebenfalls zu: jemand sagt etwas - jemand anders sagt daraufhin etwas usw. Die zeitliche Aufeinanderfolge strukturiert die Beiträge wie Perlen auf einer Kette. Auch in Wikis gibt es eine zeitliche Aufeinanderfolge: jemand schreibt etwas - jemand ergänzt oder ändert daran etwas usw. Doch entsteht keine Kette. Es ist eher wie eine Verwandlung. Etwas bleibt durchgängig erhalten, obgleich sich alles an ihm ändern kann. Ein Wiki-Text ist darin einem Schmetterling ähnlich. Man erkennt möglicherweise die Raupe nicht wieder, dennoch kann man sagen: "Es ist dasselbe Tier" - dasselbe Thema. (Dies wirft ein besonderes Licht auf das, was ein Thema ist: eine Art virtueller und zugleich kollektiv erfassbarer Punkt, um den Dinge kreisen ...)

Foren wie Wikis besitzen beide eine Unabgeschlossenheit bezüglich der linearen Dimension der Zeit. Beide lassen sich theoretisch bis ans Ende aller Zeiten fortführen. Wikis besitzen darüber hinaus noch eine andere Art der Unabgeschlossenheit: Verwandlungsfähigkeit. Vielleicht könnte man sagen: die Zeit vergeht in dieser Dimension nicht - sie schlägt sich nieder.

Unterschied zu journalistischen Publikationen

Da ein journalistischer Inhalt keiner wäre, wenn er sich nicht von unqualifizierten Meinungsäußerungen, von Reklametexten, von Propaganda und einer Menge mehr abgrenzen ließe, muss es bei journalistischen Publikationen eine Instanz geben, die eine Trennung vornimmt. Diese Instanz dürfen nicht die RezipientInnen sein. Ein Textkörper, aus dem sich die RezipientInnen erst herauspulen müssten, was journalistischer Inhalt ist, was Meinung, was Propaganda usw. stellt keinen journalistischen Inhalt dar.

Die Trennung eines journalistischen Inhalts von anderen Inhalten erfolgt nicht-inhaltlich. Meist geschieht sie räumlich: man sieht in Zeitungen wie auf Internetseiten, wo ein journalistisch gemeinter Artikel ist und wo die Reklame. Kommentare kommen oft in eigens eingerahmte Boxen.

In Wikis hat man es nicht deshalb nicht mit journalistischen Inhalten zu tun, weil es meist journalistische Laien sind, die in Wikis schreiben, sondern weil die RezipientInnen einen journalistischen Inhalt selber erkennen müssten (wenn sie es denn wollten).

Sobald man einen journalistischen Inhalt in ein offenes Wiki tut, wird aus ihm ein nicht-journalistischer Inhalt. Ein journalistischer Inhalt, den RezipientInnen selber als solchen erkennen müssen, ist nicht länger ein journalistischer Inhalt, sondern ein Inhalt, dessen journalistische Qualitäten "im Auge des Betrachters" liegen. Man kann verschiedener Meinung sein, ob ein bestimmter Inhalt journalistisch ist oder pure Meinungsmache oder was sonst. (Vielleicht erklärt sich aus dieser "Deklassierung", dass JournalistInnen ungern bei Wikis mithelfen?)

Journalistische Inhalte besitzen nicht von sich aus schon Qualitäten, die sie vor anderen Inhalten auszeichnen. Würden journalistische Inhalte von sich aus solche Qualitäten besitzen, so wäre ihre Identifizierung als journalistischer Inhalt nicht auf nicht-inhaltliche Trennungen angewiesen, bei denen die RezipientInnen nicht mitmachen dürfen. Offene Wikis und andere Laienpublikationen im Internet belegen, dass journalistische Inhalte auf nicht-inhaltliche Trennungen angewiesen sind, wodurch solche Publikationen in der journalistischen Branche teilweise auf harsche Ablehnung stoßen.

Es ist naheliegend, journalistischen Inhalten keine ihnen innewohnenden journalistischen Qualitäten zuzuschreiben, denn Bedeutungen sind nicht übertragbar. Die EmpfängerInnen physischer Signale weisen diesen Signalen eigenständig Bedeutungen zu. Bedeutungen entstehen in den EmpfängerInnen neu.

Damit sind journalistische Inhalte von anderen Inhalten allein durch ihren Geltungsanspruch unterscheidbar. Dieser wird entweder durch nicht-inhaltliche Trennungen innerhalb von Publikationen markiert oder durch gänzlichen Ausschluss nicht-journalistischer Inhalte aus einer Publikation.

Um nicht folgern zu müssen, dass die besondere Geltung journalistischer Inhalte gegenüber anderen Inhalten allein darauf beruht, dass für diese Inhalte ein besonderer Geltungsanspruch erhoben wird, bleibt als Ausweg: die RezipientInnen für schutzbedürftig zu erklären.

RezipientInnen, heißt es, seien nicht fähig, journalistische Inhalte von Meinungsmache usw. zu unterscheiden. Das sind RezipientInnen tatsächlich nicht, weil journalistische Inhalte von sich aus nichts hergeben, das sie von anderen Inhalten unterscheidbar machen würde. Von RezipientInnen-Schutz kann indessen keine Rede sein, denn es ist gerade der besondere Geltungsanspruch journalistischer Inhalte, der RezipientInnen auf's Glatteis führt und sie Aussagen für wahr halten lässt, die halbwahr oder sogar unwahr sind. Vor Manipulationen ist nur wirksam geschützt, wer Aussagen prinzipiell hinterfragt - ob diese Aussagen nun in journalistischen Texten, in Werbeanzeigen oder auf Klotüren publiziert sind. Wikis helfen, entsprechende Kompetenzen zu entwickeln.

Sender - Empfänger

Welche Bedeutung hat die Unterscheidung zwischen dem Sender/Kommunikator einerseits und dem Empfänger/Rezipienten einer Information/Aussage andererseits, wenn Sender/Kommunikator und Empfänger/Rezipient in Eins fallen können wie es bei Wikis der Fall ist? Und was passiert dadurch mit der Information/Aussage?

Sender/Kommunikator und Empfänger/Rezipient scheinen irgendwie ins Oszillieren zu geraten: einmal bin ich das und einmal jenes. Allein die Möglichkeit: ich könnte ja auch jenes sein verändert schon den Zustand dessen, was ich jeweils bin, den Modus dessen, wie ich das jeweils bin. Es geschieht etwas mit den sozialen Beziehungen: ich könnte genau so gut an deiner Stelle sein, mein Antipode. Wikis ermöglichen es, eine Gleichheit zu praktizieren, die Unterschiedlichkeit mindestens zulässt, vielleicht sogar voraussetzt. Dies haben Wikis mit Spielen gemeinsam, bei denen Menschen unterschiedliche Funktionen einnehmen, sich zugleich aber bewusst bleiben, dass sie genausogut "tauschen" könnten.

Was die Informationen/Aussagen betrifft, wird durch solche Verhältnisse allerdings jede Geltungsmacht untergraben, die sie vielleicht beanspruchen. Im Spiel mag dies angehen -- aber in der rauhen Realität? Auch hier MUSS es angehen können, denn dass Informationen/Aussagen uneingeschränkt Geltung besitzen, kommt sehr selten vor. Dennoch können Menschen funktionierende Kühlschränke und Atombomben bauen. Werner Heisenberg sagte ungefähr: Das Spülwasser ist schmutzig, das Geschirrhandtuch ist schmutzig - und trotzdem wird das Geschirr sauber. Auf den menschlich-sozialen Bereich bezogen erscheint der Glaube, widersprüchliche Verhältnisse widerspruchsfrei darstellen zu können, eigentlich recht seltsam. Beim Glattbügeln werden Realitäten platt gemacht.

Siehe auch

Rechtsfragen

Bezüglich offener Internetangebote besteht ein großer juristischer Interpretationsspielraum sowie Rechtsunsicherheit. Beides geht zu Lasten der BetreiberInnen, da diese meist nicht sehr gut bei Kasse sind. Aufgrund der gesetzlichen Unklarheiten erforderliche rechtliche Beratungen und Nachfragen können oft nicht finanziert werden und unterbleiben entsprechend. Wer dagegen Geld hat, kann ohne größere Umstände juristische Angriffe auf BetreiberInnen starten.

Die meisten BetreiberInnen können sich bei juristischen Angriffen nicht erlauben, das Risiko einer Gegenwehr einzugehen - auch dann nicht, wenn die Angriffe juristisch wahrscheinlich gar nicht haltbar sind. Denn das finanzielle und - bei Strafanzeigen - auch das existenzielle Risiko ist an sich schon zu groß. Wer ein Monatseinkommen hat, das gerade mal zum Leben reicht, kann kaum mehrere Tausend Euro auf's Spiel setzen, auch wenn die Gewinnchancen bei 80% liegen. Wer bei Bedrohungen mit Gefängnisstrafen die Arbeitsstelle und das Zuhause verlieren kann, geht auch bei noch höheren Gewinnchancen eher kein Risiko ein. Menschen, die andere versorgen, die z.B. Kinder haben, werden von dieser verdeckten Zensur besonders getroffen. Denn sie können noch viel weniger als andere derartige Risiken eingehen.

Infolge dieser Situation weichen viele BetreiberInnen offener Internetangebote in die Anonymität aus. Dies führt wiederum dazu, dass dringende rechtliche Fragen von Gerichten nicht geklärt werden.


Juristische Bedrohungen

Zusammenfassende Einschätzung der Lage von Marcel 23.7.07:

Mit einer deutschen Domain wirst Du allerdings - meiner Einschätzung nach - nicht weit kommen. Wenn die Inhalte kritisch sind, und die Domain populär geworden ist, dann wirst Du mit konstruierten Verfahren ruiniert werden .... Das Ruinieren basiert auf dem Prinzip, dass Du für ein gewonnenes Verfahren nichts bekommst, für verlorene Verfahren jedoch zahlen musst. Wenn man davon ausgeht, dass nur 10% aller letztinstanzlichen Urteile Fehlentscheidungen sind, dann verliert man - obwohl man im Recht ist - von 100 Verfahren etwa zehn. Wenn das so ist, dann muss man für diese 10 Verfahren etwa 200.000 Euro Gerichts- und Anwaltskosten einkalkulieren, um die Domain zu halten.


Ungesundleben

Ende 2007 lief gegen die Betreiberin dieses Wikis Privatisierung im Gesundheitswesen eine Ermittlung wegen "übler Nachrede", die die Amper Kliniken AG anlässlich eines anonym eingestellten Beitrags in Gang gesetzt hat, in dem behauptet wird, ein Tochterunternehmen, die KDI Klinikservice GmbH, bezahle Gehälter nicht: Juli 2007: Ausstehende Gehaltszahlungen?.

Diejenigen, die die Anzeige gemacht haben, hatten - und haben noch immer - wie alle anderen NutzerInnen dieses Wikis die Möglichkeit, den Beitrag selbstständig zu entfernen oder ihn mit einer Stellungnahme zu ergänzen. Sie haben sich dafür entschieden, den Beitrag stehen zu lassen. Hätten sie ihn gelöscht, so hätten sie keine Anzeige wegen "übler Nachrede" machen können.

Auch die Betreiberin dieses Wikis hatte - und hat noch immer - wie alle anderen BesucherInnen dieses Wikis die Möglichkeit, den Beitrag zu entfernen oder ihn mit einer Stellungnahme zu ergänzen. Sie hat sich für letzteres entschieden. Die Bemühungen der Betreiberin dieses Wikis gehen dahin, den Beitrag und was um ihn herum geschah dokumentieren zu können, ohne dafür kriminalisiert zu werden.

Die Anzeige gegen Ungesundleben und wohl auch der anonym eingestellte Beitrag stehen im Zusammenhang mit betrieblichen Konflikten, in deren Rahmen die Klinikleitung laut Berichten von MitarbeiterInnen arbeits- und strafrechtliche Instrumente einsetzt. Siehe dazu A new morning changing weather.


In Folge der Anzeige kam es zu polizeilichen Ermittlungen, u.a. in Form von Recherchen über die Betreiberin dieses Wikis im Internet. In der Ermittlungsakte (heißt das so?) fand sich u.a. ein Screenshot der BenutzerInnenseite der Betreiberin bei Wikipedia. Außerdem wurde behauptet und durch Screenshots von Internetseiten "belegt", die Betreiberin dieses Wikis sei Mitglied einer anarchosyndikalistischen Gewerkschaft. Unklar ist, weshalb diese Behauptung (die falsch ist) für die Ermittlungen bzw. das zuständige Gericht als relevant angesehen wurde und was mit derartigen Behauptungen in den Datenarchiven des Staates geschieht.

Das Ermittlungsverfahren wurde mangels öffentlichen Interesses eingestellt.

Mein Parteibuch

Im Mai 2006 wurde ein Beitrag im Wiki Mein Parteibuch abgemahnt. Der abgemahnte Beitrag handelte von der Einführung systematischer Google Zensur, wie der Wikibetreiber Marcel Bartels am 3.5.06 schreibt.

Angesichts weiterer rechtlicher Betrohungen entschloss sich Bartels, wie viele andere in die Anonymität zu gehen. Er schreibt am 28.1.07:

Durch die Erfahrungen mit meiner Webseite bin ich inzwischen zu der Überzeugung gelangt, dass öffentliches Engagement von deutschen Politikern nur solange erwünscht ist, wie Duckmäuser den in den von ihnen kontrollierten Massenmedien verbreiteten Unfug nachplappern. Ebenso bin ich zwischenzeitlich davon überzeugt, dass öffentliches Gehör findende Meinungsäußerungen von vielen Politikern und einigen diesen Politikern nahestehenden Richtern und anderen Juristen nicht erwünscht sind, sondern als Gefahr der Aufdeckung von Straftaten und anderem Fehlverhalten ebenso konsequent wie listenreich bekämpft werden. Mein grundgesetzlich garantiertes Recht auf Meinungsfreiheit ist in Deutschland offensichtlich nicht das Papier Wert ist, auf dem es gedruckt ist. Es ist absehbar, dass ich für die weitere Veröffentlichung meiner Rechercheergebnisse und meiner Meinung unter meinem eigenen Namen unter Missbrauch der Gerichte zumindest finanziell ruiniert oder gar ins Gefängnis gesperrt würde. ...

Die Zensur hat gegen die Meinungsfreiheit damit allerdings nur scheinbar gewonnen. Mein-Parteibuch.de wird zwar nun auf Druck der Zensur hin geschlossen werden, der Geist wird sich jedoch hoffentlich unter den für deutsche Zensoren schwerer zu attackierenden Adressen www.Mein-Parteibuch.com und www.Mein-Parteibuch.org fortentwickeln.


LabourNet

Die Geschäftsleitung der Hamburger IXION GmbH & Co.KG hat gegen die verantwortliche Redakteurin des gewerkschafts- und sozialpolitischen Internetportals LabourNet Germany im Sommer 2007 bei der Staatsanwaltschaft einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch wegen angeblicher Beleidigung im besonders schweren Fall angemeldet, u.a. weil dort diese Firma als „Kapitalist“ und ihre Forderungen an die Belegschaft (Zugeständnisse gegen Arbeitsplatzsicherung) als „Erpressung“ bezeichnet werden.

Anlass ist ein anonymer Beitrag im LabourNet Germany:
Erpressung bei Lohn und Arbeitsbedingungen mit Hindernissen
„So reibungslos wie die Kapitalisten es sich vorstellen klappt das nicht immer mit Angriffen auf Lohnbestandteile und Arbeitsbedingungen. Diese Erfahrung muß zur Zeit der Hamburger Hersteller von Werkzeugmaschinen IXION machen…“

LabourNet Germany hat gegen die Herausgabe der Daten des Informanten auf das Zeugenverweigerungsrecht der Redaktion verwiesen und auch die Unterlassungsforderung von Ixions Anwälten zurückgewiesen. Die Ermittlung der Staatsanwaltschaft Hamburg gegen Mag Wompel und LabourNet Germany ist an die Staatsanwaltschaft Bochum geleitet worden und noch nicht abgeschlossen. Mag Wompel hat gegen Ixion und deren Anwalt Anzeige wg. Beleidigung erstattet.

Der Termin der Güteverhandlung in der zivilrechtlichen Klage von Ixion gegen Mag Wompel und LabourNet Germany ist der 29.2.2008 in Hamburg (Landgericht Hamburg, Ziviljustizgebäude Sievekingplatz 1, ab 12.00 Uhr im Sitzungsraum B 335).

Labournet (in Person der Chefredakteuren Mag Wompel) ist vor etwa zwei Jahren schon einmal verklagt worden, weil ein Flugblatt in Bonn verteilt wurde, (unterzeichnet mit Kommando Paul Lafargue). Es war ein angebliches Schreiben der Bundesagentur für Arbeit, auf dem sich ein link zu www.labournet.de/agenturschluss befand. Das reichte der Staatsanwaltschaft aus, eine Hausdurchsuchung vornehmen zu lassen und die PCs beschlagnahmen zu lassen.

Weitere Informationen und Hintergründe des neuen Prozesses unter http://www.labournet.de/branchen/sonstige/masch/ixion.html


Alhambra

Stellungnahme einiger NutzerInnen des “Alhambra“ zur Hausdurchsuchung im Alhambra am 18.03.2008:

Am 18.03.2008 wurde das „autonome Aktions- und Kommunikationszentrum Alhambra“ in Oldenburg durchsucht. Anlass war ein anonymer Eintrag in einem Online-Gästebuch des "Alhambra", in dem angeblich zur Gewalt aufgerufen wurde. Dies solle den Straftatbestand der Aufforderung zu einem "schweren Landfriedensbruch" erfüllen. Für diese Hausdurchsuchung reichte also ein anonymer Gästebucheintrag auf der Internet-Seite des "Alhambra". Dabei sollte auch den ermittelnden BeamtInnen klar sein, dass die Internet-Seiten über einen Internet-Provider ins Netz gestellt werden. Wenn überhaupt kann nur dieser als einziger darüber Auskunft erteilen, von wem der fragliche Gästebucheintrag stammt. Obwohl keine Zugriffsdaten der Internet-Seite in den Räumlichkeiten des "Alhambra" gespeichert werden, beschlagnahmten die etwa 20 BeamtInnen der Polizei sämtliche Computer und einen Server. Während der Durchsuchungsaktion filmten die BeamtInnen anwesende Personen und Räumlichkeiten. NutzerInnen wurde der Zutritt zu den Räumlichkeiten verweigert. ...

Siehe auch

Öffentliche Kontrolle

Da verbotene Texte nicht mehr veröffentlicht werden dürfen, lässt sich kaum mehr nachprüfen, worum es bei Zensuraktionen wie die gegen Main Parteibuch und anderen inhaltlich eigentlich ging.

Der Effekt, dass sich Veröffentlichungsverbote von freien für die Öffentlichkeit bestimmten Inhalten nach ihrer Durchsetzung nicht mehr nachvollziehen lassen, stellt einen grundlegenden Unterschied zu Veröffentlichungsverboten von urheberrechtlich gesperrten für die Öffentlichkeit bestimmten Inhalten dar. Bei letzteren bleiben die Inhalte der Öffentlichkeit verfügbar; bei ersteren wird die Zensur der öffentlichen Kontrolle entzogen.

Um eine öffentliche Kontrolle zu gewährleisten, wäre es nötig, zensierte Inhalte öffentlich zu dokumentieren, vielleicht auf eigens dafür eingerichteten behördlich betriebenen Internetpräsenzen. Dabei müsste - vielleicht schon im Rahmen des Verfahrens des Veröffentlichungsverbots - enschieden werden, in welcher Form die Dokumentation geschehen darf. Beispielsweise wäre es Betroffenen kaum zumutbar, wenn Persönlichkeitsrechtsverletzungen in nicht anonymisierter Form öffentlich dokumentiert würden. Dass aber Veröffentlichungsverbote von freien für die Öffentlichkeit bestimmten Inhalten möglichst genau und vollständig (d.h. auch bei außergerichtlichen Einigungen) öffentlich dokumentiert werden, sollte zum Schutz demokratischer Grundrechte im öffentlichen Interesse liegen.

Streitwerte

Auf der Seite Marcel's Meinung 25.8.07 findet sich folgender Hinweis:

Angesichts der Verbreitung von ca. 100 Abrufen aus dem Internet begehrt der Kläger mit der Festsetzung eines Streitwertes von 10.000 Euro pro erfolgtem Abruf einen Streitwert von ca. 100 Euro zur Entscheidung über die vermeintliche Persönlichkeitsrechtsverletzung festsetzen zu lassen, aus dem der Kläger eine Forderung von Anwaltskosten in Höhe von ca 7,56 Euro pro erfolgtem Abruf ableitet.

Für vergleichbare oder weitaus gewichtigere Fälle von vermeintlichen Persönlichkeitsrechtverletzungen in Massenmedien, die ein Millionenpublikum erreichen, werden hingegen die relativ zur Reichweite zu sehenden Streitwerte weitaus niedriger angesetzt. So ist beispielsweise im Berufungsverfahren OLG Hamburg 7 U 80/06 (324 O 760/05) für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung in einem Printmedium ein Streitwert von 20.000 Euro angesetzt worden, was bei der mehr als dreimillionenfachen Verbreitung der Publikation zu einem Streitwert von weniger als 0,007 Euro pro verbreitetem Exemplar führt. Ähnlich verhalten sich die relativ an der Verbreitung gemessenen Streitwerte in anderen Verfahren, bei denen die Beklagten reichweitenstarke Printmedien sind. Auch hier liegen die Streitwerte nur in Ausnahmefällen höher als ein 0,01 Euro pro verbreiteter Ausgabe.

Man könnte auch umgekehrt rechnen:

Bei einem Streitwert von 7,56 € pro gedrucktem Printmedium ergibt sich bei einer 3-Millionen-Auflage ein Gesamtstreitwert von knapp 23 Millionen €. Ob es bei solchen Streitwerten noch eine einigermaßen freie Presse gäbe?


Siehe auch

Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen

Im April 2004 wurde eine Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums aufgestellt. Zur Durchsetzung dieser Richtlinie hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt.

Im Gesetzentwurf wird das finanzielle Risiko bei Verstößen gegen Urheberrechte in einfachen gelagerten Fällen von aktuell manchmal einigen Tausend Euro auf 50 € gesenkt:

§ 97a (2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 50 Euro.

Eine Mitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 24.1.07 gibt ein Beispiel für einen einfach gelagerten Fall:

Die Schülerin S (16 Jahre) hat im Juli 2006 in einer Internet-Tauschbörse ein einzelnes Musikstück zum Download angeboten. Dies ist eine Urheberrechtsverletzung (§§ 19a, 106 UrhG). Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt. Eine Kanzlei hat die Schülerin abgemahnt, die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert und als Anwaltshonorar einen Betrag von 2.500 € gefordert. Künftig kann die Kanzlei für ihre anwaltlichen Dienstleistungen nur 50 Euro von S erstattet verlangen, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handelt. Unberührt von dieser Begrenzung bleibt der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten, also etwa dem Rechtsinhaber.

Siehe auch

Wikis


Internetrecht

Zur Freiheit, sich zu äußern

Persönliche Werkzeuge