Sachsen-Anhalt
Aus PrivatisierungsWiki
2002
Patientin des Maßregelvollzugs legt Verfassungsbeschwerde ein
Gegen das 1992 erlassene Maßregelvollzugsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LSA-MVollzG), das zur Privatisierung des Maßregelvollzugs ermächtigt, legte eine Patientin der forensischen Psychiatrie in Bernburg Verfassungsbeschwerde ein.
Im Beschluss des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt heißt es dazu:
Das bisherige Krankenhaus mit den Betriebsteilen Bernburg und Uchtspringe wurde durch einen Übertragungsvertrag des Landes mit der SALUS GmbH vom 18.02.1998 mit Wirkung ab dem 01.01.2000 in die Verwaltung der SALUS GmbH übergeführt und die Gesellschaft ab dem 01.01.2000 mit der Durchführung des Maßregelvollzugs in dem Krankenhaus beauftragt. ... Der Beschwerdeführer hat hiergegen am 24.12.1999, eingegangen beim Landesverfassungsgericht am 28.12.1999, Verfassungsbeschwerde erhoben. Er trägt insbesondere vor, die Privatisierung verstoße gegen ein Grundprinzip rechtsstaatlichverfassungsmäßigen staatlichen Handeln insoweit, als Art. 33 Abs. 4 GG für hoheitliche Tätigkeiten des Staates wie den Maßregelvollzug grundsätzlich Beamte vorschreibe. Mit der Privatisierung würden die Patienten zur bloßen Handelsware, da Privatunternehmen in höherem Maße von wirtschaftlichen Erwägungen abhängig seien als eine staatliche Behörde. Es sei daher offen, was mit den Patienten geschehe, wenn das Krankenhaus in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerate. Unklar bleibe auch, wie bei Übergriffen des Aufsichtspersonals zu verfahren ist. Bei der Ausübung von Macht durch Menschen über Menschen, wie es im Maßregelvollzug der Fall sei, gebe es immer auch die Versuchung zum Missbrauch dieser Macht. Dem müsse der Staat so weit wie möglich vorbeugen. Offen sei daher bei der Privatisierung auch, wie mit Dienstvergehen umzugehen sei. Durch die Privatisierung verliere der Maßregelvollzug die Schutzfunktion des Staates. ... Die Landesregierung ist der Auffassung, die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, da sie gem. § 48 LSA-VerfGG nur binnen eines Jahres seit Inkrafttreten des zur Überprüfung gestellten Landesgesetzes erhoben werden könne. Diese Jahresfrist sei für das am 16.10.1992 in Kraft getretene und seitdem unveränderte Maßregelvollzugsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt überschritten.
Das Gericht erklärte die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Begründung:
Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz ist jedoch gem. § 48 LSA-VerfGG nur binnen eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Gesetzes möglich. Da die Verfassungsbeschwerde erst am 24.12.1999 erhoben wurde, ist sie somit erst nach dieser Jahresfrist erfolgt und damit unzulässig.
Die Kosten des Verfahrens muss „der Beschwerdeführer“ tragen.
Die Salus GmbH gehört zu Asklepios (beliehenes Unternehmen). Im Jahr 2002 hatte der Niedersächsische Psychiatrieausschuss die forensische Psychiatrie in Uchtspringe besucht. Seine Beurteilung:
Die ... besichtigte forensische Psychiatrie in privater Trägerschaft Uchtspringe, Sachsen Anhalt, hatte einen insgesamt negativen Eindruck hinterlassen, weil therapeutische Ansätze durch einseitige Verwahrung und Sicherung erstickt wurden. (18. Bericht für das Jahr 2002)


